Ehebedingter Nachteil

Der Begriff „ehebedingter Nachteil“ ist primär im deutschen Familienrecht von Bedeutung und wird im österreichischen Recht nicht in gleicher Form verwendet. Daher erklärt das österreichische Recht diesen Begriff nicht explizit. Allerdings kann man im österreichischen Recht im Kontext der Scheidung und der Unterhaltsregelungen Parallelen ziehen, insbesondere wenn es um das Thema der ehebedingten Nachteile bei der Festlegung von Unterhaltsansprüchen geht.

Im österreichischen Recht fallen solche Überlegungen in den Bereich der sogenannten „nachehelichen Unterhaltspflichten“. Diese sind in den §§ 66 bis 68 des Ehegesetzes (EheG) geregelt. Das österreichische Recht sieht vor, dass nach einer Scheidung eine Unterhaltspflicht bestehen kann, wenn ein Ehepartner wirtschaftlich benachteiligt wird und sich nicht selbst unterhalten kann. Die Gerichte berücksichtigen dabei mehrere Faktoren:

1. **Opfergründe:** Der bedürftige Ehepartner kann einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn er durch die Ehe oder die Ehe während der Erziehung der gemeinsamen Kinder wirtschaftlich zurückgestellt wurde. Beispielsweise hat ein Ehepartner seine Karriere zugunsten der Kindererziehung oder der Unterstützung der beruflichen Tätigkeiten des anderen Ehepartners geopfert.

2. **Dauer der Ehe:** Eine lange Ehedauer kann als Argument für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gelten, insbesondere wenn der Aspekt der Aufopferung nachweisbar ist.

3. **Verschuldensprinzip:** Traditionell spielte das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe eine Rolle im österreichischen Ehe-recht. Ein unschuldiger Ehepartner hat eher Anspruch auf Unterhalt als der Verschuldete. Allerdings kann es auch bei beidseits verschuldeten Scheidungen zu Unterhaltsansprüchen kommen, wenn ein Partner ohne ausreichende Einkommensmöglichkeiten bleibt.

4. **Wiederherstellbarkeit der wirtschaftlichen Lage:** Es wird geprüft, inwieweit der benachteiligte Ehepartner nach der Scheidung in der Lage ist, eine eigene berufliche Laufbahn fortzusetzen und sich wirtschaftlich eigenständig zu versorgen.

Zusammengefasst ist im österreichischen Recht die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Ehepartner nach einer Scheidung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, von mehreren individuellen Faktoren abhängig. Es handelt sich um eine Abwägung der durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Nachteile, die jedoch nicht explizit unter dem Begriff „ehebedingte Nachteile“ geführt wird.

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