Im österreichischen Recht wird der Begriff „Erforderlichkeit“ in verschiedenen Rechtsgebieten verwendet, insbesondere im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. Im Strafrecht spielt der Begriff eine wesentliche Rolle bei der Prüfung von Notwehr gemäß § 3 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Notwehr ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen abzuwenden. Die Erforderlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Handlung notwendig sein muss, um den Angriff abzuwehren, und dass kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das ebenso wirksam ist.
Ebenso hat der Begriff im Verwaltungsrecht Relevanz, insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Verwaltungsmaßnahmen. Prinzipiell ist bei jedem behördlichen Eingriff nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 49 B-VG zu prüfen, ob die Maßnahme erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn keine gleich geeignete, weniger belastende Maßnahme zur Verfügung steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es damit, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den individuellen Rechten der betroffenen Person vorzunehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erforderlichkeit im österreichischen Recht eine zentrale Rolle spielt, um sicherzustellen, dass Eingriffe oder Maßnahmen nur dann gesetzt werden, wenn sie tatsächlich notwendig sind und kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht.