Der Begriff „Entente cordiale“ stammt eigentlich nicht aus der Rechtssprache, sondern beschreibt historisch eine Übereinkunft zwischen Großbritannien und Frankreich aus dem Jahr 1904, die freundschaftliche Beziehungen herstellte. Im österreichischen Recht gibt es keinen direkten äquivalenten Begriff oder eine spezielle Rechtsvorschrift, die als „Entente cordiale“ bezeichnet wird.
Stattdessen kann man ähnliche Konzepte im zivilrechtlichen Kontext in Form von Verträgen oder Absprachen betrachten, die auf eine freundschaftliche und kooperative Zusammenarbeit abzielen. Ein Beispiel ist die zivilrechtliche Regelung von Gesellschaftsverträgen im Rahmen einer OG oder KG gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), wo Gesellschafter einvernehmlich zusammenarbeiten, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Ebenso können in Erbschafts- oder Familienangelegenheiten formelle Abmachungen getroffen werden, die eine kooperative und freundschaftliche Lösung anstreben, etwa durch Erbverträge gemäß § 602 ABGB oder Ehescheidungsfolgenvereinbarungen.
Ein weiteres Beispiel für kooperative Regelungen im österreichischen Recht findet sich in der Verwaltungsgemeinschaft in der Kommunalverwaltung oder in der Zusammenarbeit von Bundesländern im Rahmen von Staatsverträgen (§§ 16 bis 16c B-VG). Diese Arrangements beruhen auf der Absicht der beteiligten Parteien, freundschaftlich und effizient zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Interessen zu fördern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, während „Entente cordiale“ als Begriff nicht direkt im österreichischen Recht existiert, ähnliche Prinzipien von Kooperation und freundschaftlichen Abkommen in verschiedenen Rechtsbereichen Anwendung finden können.