Im österreichischen Recht ist der Begriff „Fakultät“ vor allem im Hochschulrecht verankert. Fakultäten sind Organisationseinheiten innerhalb von Universitäten und anderen Hochschulen, die sich auf bestimmte Wissens- und Forschungsgebiete konzentrieren. Sie werden oft nach Fachrichtungen wie Medizin, Rechtswissenschaften oder Geisteswissenschaften benannt. Die rechtliche Grundlage für die Organisation von Universitäten, einschließlich ihrer Fakultäten, bildet in Österreich das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002).
Gemäß dem UG 2002 haben Fakultäten in Österreich eine wichtige Rolle in der akademischen Selbstverwaltung. Sie sind für die wissenschaftliche und organisatorische Abwicklung von Forschung und Lehre in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich. Fakultäten verfügen über verschiedene Gremien, wie den Fakultätsrat, der unter anderem aus gewählten Professor*innen, Vertreter*innen des Mittelbaus und Studierenden zusammengesetzt ist. Diese Gremien sind mit verschiedenen Entscheidungs- und Mitspracherechten ausgestattet, etwa bei der Bestellung von Professor*innen und der Gestaltung von Studienplänen.
In Bezug auf die Leitungsstruktur innerhalb einer Fakultät ist der*die Dekan*in von zentrale Bedeutung. Er*Sie wird in der Regel von den Mitgliedern der Fakultät gewählt und hat die Aufgabe, die Fakultät nach innen und außen zu vertreten. Der*die Dekan*in trägt auch die Verantwortung für die Einhaltung der universitären und gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Fakultätsarbeit.
Zusammenfassend ist die Fakultät eine essenzielle Organisationseinheit innerhalb österreichischer Universitäten, die durch das Universitätsgesetz 2002 geregelt wird. Sie übernimmt die Verantwortung für die Durchführung von Forschung und Lehre in spezifischen Fachbereichen und verfügt über eine eigene Verwaltungs- und Entscheidungsstruktur.