Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Gefahrübergang“ auf den Zeitpunkt, an dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die relevanten Bestimmungen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Gemäß § 1048 ABGB geht die Gefahr grundsätzlich im Moment der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Dies bedeutet, dass der Käufer das Risiko ab dem Zeitpunkt trägt, an dem er die Sache tatsächlich erhält oder sie ihm zumindest zur Verfügung gestellt wird. Dies ist der allgemein geltende Grundsatz im österreichischen Kaufrecht.
Es gibt jedoch Ausnahmen und spezielle Regelungen, die den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beeinflussen können. Beispielsweise kann im Rahmen eines Versendungskaufs, bei dem die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird, die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergehen. Hier ist der genaue Zeitpunkt des Gefahrübergangs häufig vertraglich geregelt oder ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Weiters ist zu beachten, dass beim Kaufvertrag zwischen Konsumenten und Unternehmungen gemäß dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) besondere Regelungen gelten. Hier verbleibt die Gefahr grundsätzlich bis zur tatsächlichen Übergabe der Ware beim Unternehmer, um den Konsumenten zu schützen.
Zusammenfassend spielt der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe im österreichischen Recht eine zentrale Rolle für den Gefahrübergang, wobei Abweichungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Vorschriften möglich sind.