Garantieindossament

Im österreichischen Recht spielt der Begriff „Garantieindossament“ im Zusammenhang mit Wechsel- und Scheckrecht eine Rolle. Allerdings ist das spezielle „Garantieindossament“ als Begriff nicht standardisiert, sondern eine Kombination aus zwei rechtlichen Konzepten: dem „Indossament“ und der „Garantie“. Im österreichischen Recht sind diese Konzepte im Wechselgesetz (WechselG) geregelt.

Das Indossament ist eine Erklärung auf einem Wechsel, mit der der Indossant (der vorherige Inhaber des Wechsels) seinen Anspruch an den Indossatar (den neuen Inhaber) überträgt. Dieses ist im österreichischen Wechselgesetz (§ 11 Abs. 1 WechselG) geregelt, wobei das Indossament grundsätzlich übertragbar ist und es die Verbriefung des Rechtsanspruchs auf eine andere Person ermöglicht.

Unter einer „Garantie“ versteht man im weitesten Sinne eine Sicherung oder Gewährleistung für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen. Im Wechselrecht gibt es eine ähnliche Funktion, die durch das sogenannte „Aval“ abgedeckt wird. Dies ist im § 32 WechselG geregelt, wo ein Wechselbürge (Avaleure) für die Erfüllung der Verpflichtung des Bezogenen oder eines anderen Wechselschuldners haftet.

Eine Kombination der vorgenannten Konzepte könnte man theoretisch als „Garantieindossament“ bezeichnen, wobei es in der Praxis bedeutet, dass mit dem Indossament eine zusätzliche Verpflichtung (ähnlich einem Aval) verbunden wird. Die genaue Ausgestaltung hinge von der Vereinbarung der beteiligten Parteien ab. Wichtig hervorzuheben ist, dass das Wechselgesetz prinzipiell erlauben würde, solche kombinierten Erklärungen zu gestalten, solange sie nicht im Widerspruch zu den formellen Erfordernissen der Indossamente oder des Avals stehen.

In der Praxis findet man häufiger reine Indossamente oder Avals, da die Rechtsinstitute klarer definiert sind und separat abgewickelt werden können. Dennoch steht es den Involvierten frei, im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf einem Wechsel individuelle Konstellationen zu vereinbaren, solange dies den allgemeinen Regelungen des Wechselrechts nicht widerspricht.

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