Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Geschiedenenunterhalt“ auf den Unterhalt, der einem geschiedenen Ehepartner zusteht. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Nach der Scheidung kann einem Ehegatten grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Unterhaltsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 66 ff. EheG (Ehegesetz) und den Bestimmungen des ABGB, insbesondere der §§ 94 und 95 ABGB.
Die wesentlichen Kriterien, die den Anspruch auf Geschiedenenunterhalt betreffen, beinhalten Verschuldensfragen, die finanzielle Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhalt kann auch dann gewährt werden, wenn der geschiedene Ehegatte nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, etwa wegen längerer Ehezeiten, Kinderbetreuungspflichten oder alters- bzw. krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit.
Ferner wird bei der Bemessung des Unterhalts auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Das bedeutet, dass der Lebensstandard während der Ehe als Maßstab für den zu leistenden Unterhalt gelten kann. Art und Höhe des Unterhalts sind individuell unterschiedlich und hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Zu beachten ist, dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht mehr besteht, wenn der ehemals unterhaltsberechtigte Partner wieder heiratet oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Auch kann der Unterhaltsanspruch begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten.
Zusammenfassend spielt im österreichischen Recht die Frage des Verschuldens, die wirtschaftliche Situation beider Ex-Ehepartner sowie die konkrete Lebenssituation nach der Ehe eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über Geschiedenenunterhalt.