Die Geschäftsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Zivilrecht und beschreibt die rechtliche Unfähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Sie betrifft insbesondere den Abschluss von Verträgen und anderen rechtlichen Geschäften.
Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit:
- Alter:
- Kinder unter 7 Jahren gelten generell als geschäftsunfähig.
- Geistige Einschränkungen:
- Personen, die aufgrund einer dauerhaften geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Bedeutung und die Folgen ihrer Handlungen zu verstehen, sind ebenfalls geschäftsunfähig.
- Vorübergehende Geschäftsunfähigkeit:
- Auch bei vorübergehenden Zuständen, wie etwa Bewusstlosigkeit oder Rauschzuständen, kann eine Person geschäftsunfähig sein.
Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit:
- Nichtigkeit von Willenserklärungen:
- Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig (§ 865 ABGB).
- Ausnahmen bestehen bei sogenannten bloß vorteilhaften Geschäften, die keine Verpflichtungen oder Risiken für die geschäftsunfähige Person beinhalten.
- Vertretung durch gesetzliche Vertreter:
- Für geschäftsunfähige Personen handeln gesetzliche Vertreter, wie Eltern oder Sachwalter.
- Schutz Dritter:
- Dritte, die gutgläubig mit einer geschäftsunfähigen Person ein Rechtsgeschäft eingehen, können unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ausnahmen:
- Taschengeldgeschäfte:
- Deliktsfähigkeit:
- Geschäftsunfähigkeit berührt nicht automatisch die Deliktsfähigkeit. Eine geschäftsunfähige Person kann unter Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie die Folgen ihres Handelns verstehen konnte.
Beispiel:
Ein 6-jähriges Kind kauft ein teures Fahrrad, ohne dass die Eltern zugestimmt haben. Der Kaufvertrag ist nichtig, weil das Kind geschäftsunfähig ist. Der Händler muss das Fahrrad zurücknehmen.
Fazit:
Die Geschäftsunfähigkeit dient dem Schutz besonders schutzbedürftiger Personen vor den rechtlichen Folgen von Handlungen, die sie nicht vollständig überblicken können. Gleichzeitig wird durch gesetzliche Vertreter oder Einschränkungen des Rechtsverkehrs sichergestellt, dass die Interessen der Geschäftsunfähigen gewahrt bleiben.