Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Gerichtsbescheid“ in der spezifischen Form, wie er im deutschen Verwaltungsprozess bekannt ist, nicht. Stattdessen ist es sinnvoll, sich auf die allgemeine Entscheidungsfindung und Urteilsverkündung der österreichischen Gerichte zu konzentrieren. In Österreich erfolgt die Entscheidung eines Gerichts üblicherweise in Form eines Urteils oder Beschlusses.
Ein Urteil wird nach einer mündlichen Verhandlung erlassen und stellt die abschließende Entscheidung in einem Zivil- oder Strafverfahren dar. Es wird vom zuständigen Richter nach Beratung und Abstimmung verkündet und schriftlich ausgefertigt. Das Urteil enthält eine Begründung, in der die rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen dargelegt werden, die zur Entscheidung geführt haben (siehe hierzu etwa die §§ 414 bis 416 ZPO für Zivilverfahren).
Ein Beschluss wird im Zivilrecht in bestimmten Fällen anstelle eines Urteils erlassen, insbesondere wenn es um prozessuale Entscheidungen geht. Im Strafverfahren ist der Beschluss ein Mittel, um nicht abschließende Entscheidungen zu treffen, wie etwa bei Haftfragen oder Verfahrenseinstellungen (§ 87 StPO).
Im Verwaltungsrecht in Österreich kennt man die Begriffe Bescheid und Erkenntnis. Ein Bescheid ist eine förmliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Wenn die Angelegenheit hingegen von einem Gericht entschieden wird, spricht man von einem Erkenntnis (vgl. §§ 1 ff. VwGG).
Die Unterschiede in der österreichischen Rechtsordnung im Vergleich zu Deutschland, insbesondere im Verwaltungsverfahren, sind beachtlich. Aber jedes dieser Instrumente – Bescheid, Urteil, Beschluss und Erkenntnis – hat seine spezifische Rolle im österreichischen Rechtswesen und dient der geordneten und rechtssicheren Konfliktlösung. So bietet das System eine umfassende rechtliche Grundlage zur Wahrung von Rechtsfrieden und Gerechtigkeit im Sinne der österreichischen Rechtstradition.