Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „grundsätzlich“ auf eine allgemeine Regel oder Norm, die jedoch Ausnahmen zulässt. Diese Ausnahmen sind gewöhnlich im Gesetz vorgesehen oder ergeben sich durch Interpretation und Rechtsanwendung. Der Ausdruck wird häufig in Gesetzestexten verwendet, um eine Regel zu etablieren und gleichzeitig die Möglichkeit offenzulassen, dass es unter bestimmten Bedingungen anders sein kann.
Ein prominentes Beispiel für die Anwendung von „grundsätzlich“ findet sich in § 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), welches den Grundsatz der Amtswegigkeit beschreibt. Dieser bezieht sich darauf, dass Behörden grundsätzlich von Amts wegen tätig werden, also von sich aus die zur Bescheiderlassung notwendigen Erhebungen und Untersuchungen durchführen. Der Begriff „grundsätzlich“ impliziert hier, dass es Ausnahmen gibt, in denen das Verfahren nicht von Amts wegen einzuleiten ist.
Ein weiteres Beispiel ist im Mietrechtsgesetz (MRG) zu finden, welches beschreibt, dass Mietverhältnisse grundsätzlich nur schriftlich abgeschlossen werden sollten, was jedoch keine zwingende Vorschrift ist, da Mietverträge auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen können.
Zusammengefasst bedeutet „grundsätzlich“ im österreichischen Recht, dass ein bestimmtes Prinzip oder eine Regel gilt, jedoch flexible Anwendungsmöglichkeiten bestehen, um auf individuelle Umstände einzugehen. Diese Flexibilität ist wichtig, um den Prinzipien der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Rechtspraxis gerecht zu werden.