Im österreichischen Insolvenzrecht bezeichnet der Begriff „Insolvenzquote“ den Prozentsatz, den die Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von ihren Forderungen erhalten. Die Insolvenzquote ergibt sich aus der Relation der im Verfahren erzielten Insolvenzmasse zu den gesamten Forderungen der Gläubiger.
Gemäß der Insolvenzordnung (IO) wird das Insolvenzverfahren in Österreich darauf ausgerichtet, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Die Insolvenzmasse ist die Summe sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners, die zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Nach Deckung der Verfahrenskosten und gegebenenfalls weiterer bevorrechtigter Forderungen (sie haben Vorrang aufgrund besonderer rechtlicher Bestimmungen) wird die verbleibende Masse gleichmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt.
Eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der Insolvenzquote spielt der § 129 IO, der die Rangordnung der Forderungen festlegt. Forderungen, die nicht privilegiert sind, werden im sogenannten Konkursverfahren durch die sogenannte „teilbare Quote“ berücksichtigt. Diese Quote beschreibt den Anteil der Insolvenzmasse, der nach Berücksichtigung aller bevorrechtigten Verbindlichkeiten auf die normalen Insolvenzforderungen angewendet wird.
In eigentlichen Konkursverfahren ist die Faustregel, dass die Insolvenzquote häufig gering ausfällt, da nach Abzug der Masseforderungen und besicherten Forderungen oft nur noch ein kleiner Anteil zur Befriedigung der restlichen Gläubiger zur Verfügung steht.
Bei einem Sanierungsverfahren nach § 167 IO kann hingegen die Quote von vornherein festgelegt werden. Ein erfolgreicher Sanierungsplan wird in der Regel durch eine bestimmte Sanierungsquote erreicht, die angibt, wieviel Prozent ihrer Forderungen die Gläubiger akzeptieren, um den Schuldner zu sanieren. Diese Quote muss bei einem Sanierungsplan mindestens 20% und bei einem Zahlungsfristplan mindestens 30% betragen. Dabei müssen die Gläubiger dieser Quote im Rahmen einer Gläubigerversammlung zustimmen.
Zusammenfassend spiegelt die Insolvenzquote wider, in welchem Umfang Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ersatz für offene Forderungen erhalten können. Die genaue Höhe ist abhängig von der verfügbaren Masse und den gesetzlich vorgesehenen Rangfolgen der Forderungen.