Der Begriff „Jus variandi“ wird im österreichischen Recht im Kontext des Arbeitsrechts verwendet. Es beschreibt das einseitige Recht des Arbeitgebers, bestimmte Vertragsbedingungen zu ändern, meist im Hinblick auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Arbeitspflichten. In Österreich gibt es jedoch keine umfassende gesetzliche Regelung, die dieses Recht detailliert beschreibt. Vielmehr ist das Jus variandi stark durch die Rechtsprechung und individuelle Vertragsgestaltungen geprägt.
Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind Arbeitsverträge grundsätzlich bindende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Änderungen dieser Verträge bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung beider Parteien. Eine einseitige Änderung ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung (zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen) vorhanden ist oder wenn der Arbeitgeber einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Änderung hat.
Ein solcher sachlicher Grund kann etwa eine betriebliche Notwendigkeit sein, die eine Umgestaltung der Arbeitsorganisation erfordert. Der Arbeitgeber darf das Jus variandi nur wahrnehmen, wenn die Änderung nicht willkürlich ist und im Einklang mit Treu und Glauben steht (§ 879 ABGB).
In der Praxis wird das Jus variandi häufig durch Klauseln im Arbeitsvertrag eingeschränkt. Diese sogenannten Versetzungsklauseln oder Änderungsvorbehalte ermöglichen dem Arbeitgeber bis zu einem gewissen Grad, Anpassungen an veränderte Voraussetzungen vorzunehmen. Sollte jedoch keine solche Klausel existieren oder sollte die Änderung als unzumutbar erachtet werden, hat der Arbeitnehmer das Recht, gegen eine solche Änderung vorzugehen und gegebenenfalls gerichtlich festzustellen zu lassen, dass die Änderung unwirksam ist.
Zusammengefasst ist das Jus variandi im österreichischen Arbeitsrecht ein Gestaltungselement, das jedoch stark durch die Verpflichtung zur Wahrung von Treu und Glauben sowie durch die Einbeziehung von Arbeitnehmerinteressen eingeschränkt ist. Es findet in der Regel nur dort Anwendung, wo es durch vertragliche Vereinbarungen oder geschäftliche Erfordernisse gedeckt ist.