Im österreichischen Recht steht der Begriff „Justitia“ symbolisch für das Ideal der Gerechtigkeit und wird häufig in Zusammenhang mit der richterlichen Gewalt und der Rechtsprechung verwendet. In der österreichischen Rechtsordnung ist die Unabhängigkeit der Justiz ein zentrales Prinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung unabhängig von der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt ist. Diese Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass die Gerichte frei von äußeren Einflüssen und politischen Druck urteilen können. Die Verfassung der Republik Österreich, insbesondere das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), regelt in mehreren Bestimmungen die Struktur und die Arbeitsweise der Justiz.
Gemäß Artikel 82 des B-VG ist die Gerichtsbarkeit vom Bund auszuüben; dies schließt eine umfassende Gewaltenteilung ein, wobei die Gerichte nach entsprechender gesetzlicher Vorschrift eingerichtet sind. Weiterhin legt Artikel 87 fest, dass Richter in der Ausübung ihres Richteramtes unabhängig sind und nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden sind. Dies spiegelt den Kern des Justitia-Konzepts wider, wonach Gerichte ihre Entscheidungen unvoreingenommen treffen müssen, um Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Des Weiteren spielen auch die Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich Verfassungsrang hat, eine bedeutende Rolle im Kontext der Justitia. Diese Garantien umfassen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie auf ein öffentliches Verfahren innerhalb angemessener Frist.
Der Begriff Justitia verweist somit auf diese fundamentalen Prinzipien der Unabhängigkeit und Fairness im österreichischen Rechtssystem, welche durch die genannten gesetzlichen Regelungen und durch die Verfassung besonders geschützt werden. Insofern ist Justitia nicht nur ein abstraktes Symbol, sondern auch Ausdruck der praktischen Umsetzung der Gerechtigkeitsidee im österreichischen Rechtssystem.