Das kanonische Recht, häufig auch als Kirchenrecht bezeichnet, ist ein eigenständiges Rechtssystem, das die rechtlichen Normen der katholischen Kirche umfasst. Es spielt im staatlichen Recht Österreichs im Allgemeinen keine direkte Rolle, wird jedoch im Kontext der österreichischen Rechtsordnung in einigen Bereichen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf das Kirchenwesen und auf Angelegenheiten, die Religionsgemeinschaften betreffen.
In Österreich ist das Verhältnis zwischen Staat und Kirche durch das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat geprägt. Dennoch gibt es spezifische Regelungen, die das Zusammenwirken von staatlichem und kirchlichem Recht betreffen. Dies wird beispielsweise in Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) aus 1867 verankert, welcher die Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert. Diese Bestimmung bildet die Grundlage dafür, dass Religionsgemeinschaften ihre inneren Angelegenheiten selbstständig regeln können, soweit dies nicht gegen die staatlichen Gesetze verstößt.
Ein anderer relevanter Bereich ist das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich von 1933, ein Staatsvertrag, der bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen für die katholische Kirche in Österreich festlegt. Hierbei handelt es sich um eine völkerrechtliche Vereinbarung, die unter anderem das kanonische Recht als maßgeblich für interne kirchliche Angelegenheiten anerkennt, zugleich aber auch staatliche Interessen schützt und beispielsweise die Anerkennung kirchlicher Eheanullierungen im staatlichen Recht regelt.
In familienrechtlichen Angelegenheiten, wie etwa im Ehe- und Scheidungsrecht, kann das kanonische Recht indirekt von Bedeutung sein, insbesondere dann, wenn kirchliche Entscheidungen Auswirkungen auf staatliche Verfahren haben, etwa wenn kirchlich getraute Paare staatlich geschieden werden wollen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das kanonische Recht in Österreich primär in Belangen der inneren Organisation und des Selbstverständnisses der katholischen Kirche von Bedeutung ist, während es im staatlichen Recht nur insofern eine Rolle spielt, als dass durch Konkordate und staatskirchliche Verträge gewisse Schnittstellen geregelt werden. Die staatliche Rechtsordnung respektiert die Autonomie der Kirchen, solange deren Regelungen nicht im Widerspruch zu österreichischem Recht stehen.