Im österreichischen Recht ist der Begriff „Interessensphäre“ nicht als eigenständiger juristischer Begriff kodifiziert, sondern eher ein konzeptioneller Begriff, der in verschiedenen Rechtsgebieten zur Anwendung kommt, um die Zuordnung von Risiken oder Verantwortlichkeiten zu klären.
Ein Anwendungsbereich ist das Vertragsrecht, insbesondere bei Fragen der Leistungsstörungen. Die Interessensphäre eines Vertragspartners bezeichnet dabei den Bereich, in welchem dieser Partner das Risiko von Störungen tragen muss. Ein klassisches Beispiel ist die Gefahrtragung nach §§ 1048 ff. ABGB. Wenn beispielsweise ein Verkäufer das Risiko dafür trägt, dass die Ware beim Versand an den Käufer beschädigt wird, liegt diese Gefahr typischerweise in der Interessensphäre des Verkäufers, es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart oder spezifische gesetzliche Regelungen wie etwa das Versendungskaufrecht greifen ein.
Ein weiterer Anwendungsfall findet sich in der Sachverständigenhaftung, wo die Interessensphäre des Auftraggebers für die Sorgfaltspflicht des Sachverständigen von Bedeutung sein kann. Auch bei der Verschuldenshaftung, etwa nach Deliktsrecht gemäß §§ 1293 ff. ABGB, spielt die Abgrenzung der Interessenssphären eine Rolle, da sie die Frage berührt, inwieweit der Schädiger in einem Bereich gehandelt hat, für den er ein Risiko tragen soll.
Auch in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen kann die Interessensphäre eine Rolle spielen, etwa bei der Abgrenzung von Dienstnehmer- und Dienstgeberrisiken im Rahmen von Arbeitsunfällen oder Arbeitszeitregelungen.
Es sei betont, dass die genaue Reichweite und Anwendung der Interessensphäre stets vom jeweiligen Kontext abhängt und durch rechtliche Auslegungen, Vertragsgestaltungen und spezifische gesetzliche Regelungen beeinflusst wird. Dabei ist es wichtig, sich an den allgemeinen Grundsätzen des ABGB und der relevanten Spezialgesetze zu orientieren.