In contra proferentem

„In contra proferentem“ ist ein Grundsatz im Vertragsrecht, der besagt, dass bei der Auslegung eines unklaren oder mehrdeutigen Vertrags oder einer Vertragsklausel diejenige Auslegung gewählt werden sollte, die zu Lasten der Partei geht, die den Vertrag oder die Klausel formuliert hat. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Partei, die den Text erstellt hat, auch die Verantwortung für dessen Klarheit trägt.

Im österreichischen Recht findet sich dieser Grundsatz insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Der Grundsatz ist nicht explizit in einem einzelnen Paragraphen des ABGB festgehalten, sondern ergibt sich aus dem Prinzip der Unklarheitenregel, das im Sinne der Auslegung von Willenserklärungen Bedeutung hat. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 915 ABGB, der sich mit der Auslegung von Verträgen befasst. Der Paragraph besagt, dass bei Zweifeln über den Inhalt einer Vereinbarung derjenige auszulegen ist, der eine Last auferlegt oder einen Verzicht enthält, eher gegen den Verpflichteten.

Demnach wird im Falle von Unklarheiten jene Vertragsauslegung gewählt, die für die Partei, die den Vertrag formuliert hat, nachteiliger ist. Diese Regelung dient dem Schutz des Vertragspartners vor nachteiligen Klauseln und gleichzeitig der Vertragsklarheit, indem sie den Verfasser zu einer präziseren Formulierung seiner Vertragsbedingungen motiviert.

Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass Unternehmen, die standardisierte Verträge, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), verwenden, besonders auf die klare und eindeutige Formulierung ihrer Klauseln achten müssen. Andernfalls riskieren sie, dass im Streitfall die Bestimmungen zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Indem der „In contra proferentem“-Grundsatz in Österreich angewendet wird, sollen einseitige Vorteile durch Vertragsunklarheiten vermieden werden, wodurch eine gerechte Behandlung und Gleichheit der Vertragsparteien gefördert wird.

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