Klauselgegenklage

Im österreichischen Recht gibt es den spezifischen Begriff „Klauselgegenklage“ in dieser Form nicht. Jedoch gibt es im Rahmen des österreichischen Exekutionsrechts eine ähnliche Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem Exekutionstitel zu wehren, die man als sinngemäße Entsprechung einer Klauselgegenklage betrachten kann. In Österreich wird dabei oft von Rechtsbehelfen gegen die Exekutionsbewilligung oder gegen die Vollstreckbarkeit gesprochen.

Wenn ein Schuldner mit einer Exekution konfrontiert wird, hat er die Möglichkeit, sich gegen das Exekutionsverfahren zur Wehr zu setzen. Dies kann beispielsweise durch einen „Oppositionsantrag“ gemäß § 35 Exekutionsordnung (EO) erfolgen. Ein Oppositionsantrag ist dann möglich, wenn der Schuldner nach Erlassung des Exekutionstitels (zum Beispiel eines rechtskräftigen Urteils) Umstände geltend macht, die die Vollstreckbarkeit des Titels hindern würden, wie beispielsweise die Erfüllung der Forderung oder ein Zahlungsaufschub.

Ein weiteres Rechtsmittel ist der „Impugnationsantrag“ gemäß § 36 EO, der dann eingebracht werden kann, wenn Gründe gegen die Richtigkeit des Urteils vorgebracht werden, die vor dessen Rechtskraft entstanden sind und mangels Verschulden nicht schon im Verfahren geltend gemacht wurden.

Zusätzlich gibt es den sogenannten „Aufschiebungsantrag“ gemäß § 42 EO. Dieser dient dazu, die Vollziehung der Exekution vorübergehend zu stoppen, bis über den Oppositions- oder Impugnationsantrag entschieden wurde.

Zusammengefasst sind diese Anträge und Möglichkeiten Teil des Rechtsschutzsystems im österreichischen Exekutionsrecht, das dem Schuldner Schutz und bestimmte Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Zwangsvollstreckung bietet. Während es also keine direkte Entsprechung zur deutschen „Klauselgegenklage“ gibt, bestehen im österreichischen Recht durchaus vergleichbare Mechanismen, um die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer Exekution anzufechten oder abzuwehren.

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