Der Begriff „Kindesunterschiebung“ ist primär im deutschen Recht gebräuchlich und beschreibt dort das vorsätzliche Vertauschen von Neugeborenen oder die bewusste Zuordnung eines Kindes zu den falschen Eltern. Im österreichischen Rechtssystem existiert dieser Begriff so nicht. Vielmehr wird vergleichbares Verhalten im Rahmen anderer Rechtsvorschriften behandelt.
In Österreich ist für familienrechtliche Angelegenheiten das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) maßgeblich. Für Fragen der Abstammung sind insbesondere die §§ 137 bis 149 ABGB relevant. Diese regeln, wie die Abstammung eines Kindes festgestellt wird, z.B. durch die Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtlichen Beschluss. Das Ziel dieser Bestimmungen ist es, die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen biologischen Eltern sicherzustellen und eventuelle Streitigkeiten zu klären.
Ein verwandter Begriff könnte die „Anfechtung der Vaterschaft“ sein, welche in § 156 ABGB behandelt wird. Wenn sich herausstellt, dass ein Kind nicht von demjenigen abstammt, der rechtlich als Vater eingetragen ist, kann die Vaterschaft angefochten und gerichtlich berichtigt werden. Hierbei steht stets das Kindeswohl im Vordergrund.
Darüber hinaus kennt das österreichische Strafrecht Delikte wie „Identitätsbetrug“ (§ 146 StGB ff.), unter denen ein entsprechendes Verhalten je nach Fall subsumiert werden könnte. Obwohl diese Paragraphen nicht speziell auf „Kindesunterschiebung“ abzielen, könnten sie bei aktiven Täuschungen oder der Verschleierung der Identität eines Kindes Anwendung finden.
In Österreich liegt das Hauptaugenmerk also weitgehend auf der korrekten rechtlichen Feststellung und gegebenenfalls Anfechtung der Abstammung eines Kindes, um das Wohl des Kindes und seine rechtlichen Ansprüche zu sichern.