Im österreichischen Recht wird der Begriff „Konzern“ im Zusammenhang mit Unternehmensgruppen und den rechtlichen Beziehungen zwischen mehreren Unternehmen verwendet. Die Regelungen über Konzerne finden sich im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und im Aktiengesetz (AktG).
Ein Konzern ist eine Unternehmensgruppe, die aus einem Mutterunternehmen und einem oder mehreren Tochterunternehmen besteht. Das kennzeichnende Merkmal eines Konzerns ist die einheitliche Leitung durch das Mutterunternehmen. Das österreichische AktG definiert wesentliche Aspekte der konzernrechtlichen Beziehungen, insbesondere im § 15 bis § 17 AktG.
Gemäß § 15 AktG wird zwischen der herrschenden und abhängigen Gesellschaft unterschieden. Eine herrschende Gesellschaft hat die Möglichkeit, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine andere (abhängige) Gesellschaft auszuüben. Dabei ist entscheidend, dass die abhängige Gesellschaft in ihren wesentlichen Belangen der Leitung durch die herrschende Gesellschaft unterliegt.
Eine wichtige Form der Konzernstruktur ist der Unternehmensverbund, der in § 115 UGB geregelt ist. Dieser Paragraph ermöglicht es, dass Unternehmen auch gesellschaftsrechtlich durch Verträge zusammenwirken und eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Aufgrunddessen kann von einem faktischen Konzern gesprochen werden, wenn keine rechtlich fixierte Mehrheitsbeteiligung oder Beherrschungsvertrag existiert, aber dennoch eine einheitliche Leitung durch das Mutterunternehmen erfolgt.
Der Jahresabschluss von Unternehmen innerhalb eines Konzerns muss unter bestimmten Umständen gemäß § 244 UGB zu einem Konzernabschluss zusammengefasst werden. Dies soll sicherstellen, dass die finanzielle Lage und das Ergebnis der gesamten Unternehmensgruppe für Außenstehende transparent und nachvollziehbar sind.
Insgesamt beruht die rechtliche Struktur eines Konzerns im österreichischen Recht somit auf der Möglichkeit der Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes und der darauf basierenden einheitlichen Leitung. Diese Beziehung kann auf unterschiedlichen vertraglichen oder eigentumsrechtlichen Grundlagen beruhen und führt dazu, dass Konzernunternehmen in bestimmter Weise rechtlich und wirtschaftlich zusammenwirken.