Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Konsortium“ auf eine Kooperation oder Vereinigung von mehreren rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen, die sich für ein bestimmtes Projekt oder Vorhaben zusammenschließen, um dieses gemeinsam durchzuführen. Konsortien werden häufig gebildet, um große und komplexe Bau- oder Infrastrukturprojekte zu realisieren, die von einem einzelnen Unternehmen alleine nicht gestemmt werden können.
Es gibt keine spezifischen gesetzlichen Regelungen, die den Begriff „Konsortium“ im österreichischen Recht umfassend definieren oder regeln. Vielmehr basiert die rechtliche Grundlage für die Bildung eines Konsortiums auf allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Prinzipien, insbesondere auf Bestimmungen des Unternehmensrechts. Konsortien können in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) gemäß §§ 1175 ff. ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) oder als stille Gesellschaften nach §§ 179 ff. UGB (Unternehmensgesetzbuch) organisiert werden.
Eine GesbR ist eine einfache und flexible Rechtsform, bei der kein Mindestkapital erforderlich ist, und ermöglicht den Zusammenschluss mehrerer Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschafter haften anteilig für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, es sei denn, es wird eine abweichende Regelung getroffen. Bei einem Konsortium in Form einer stillen Gesellschaft bringt der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage ein und beteiligt sich am Gewinn des Unternehmens, tritt jedoch nach außen hin nicht in Erscheinung.
Im Kontext der Vergabe öffentlicher Aufträge erlaubt das österreichische Vergaberecht die Bildung von Bietergemeinschaften, die funktional einem Konsortium ähneln, um gemeinsam ein Angebot abzugeben. Diese Bietergemeinschaften müssen jedoch spezielle Anforderungen des Vergaberechts erfüllen und sind für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bei der Erfüllung des Auftrags verantwortlich.
Zusammenfassend bietet das österreichische Recht hinsichtlich Konsortien Flexibilität durch eine Reihe von rechtlichen Konstruktionen, obwohl es keine spezifische, einheitliche gesetzliche Definition gibt. Unternehmen können daher auf Grundlagen des allgemeinen Vertrags- und Gesellschaftsrechts zurückgreifen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Zusammenarbeit festzulegen.