Im österreichischen Recht wird der Begriff „Kraftfahrzeugschein“ nicht verwendet. Stattdessen spricht man von der „Zulassungsbescheinigung“, die in zwei Teilen ausgestellt wird: die Zulassungsbescheinigung Teil I, oft als „kleiner Zulassungsschein“ bezeichnet, und die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Die Zulassungsbescheinigung ist gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ein offizielles Dokument, das die Zulassung eines Fahrzeugs und damit die Erlaubnis, dieses auf öffentlichen Straßen zu bewegen, bestätigt.
**Zulassungsbescheinigung Teil I:**
Dieser Teil der Bescheinigung enthält wesentliche Informationen zum Fahrzeug, wie etwa die Fahrzeugidentifikationsnummer, den Fahrzeugtyp, den Zulassungszeitraum, den Namen und die Anschrift des Fahrzeughalters sowie Angaben zu technischen Daten wie Gewicht und Abmessungen des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss im Fahrzeug mitgeführt werden und auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden. Dies dient der Erleichterung von Verkehrskontrollen und der Überprüfung der Fahrzeugdaten.
**Zulassungsbescheinigung Teil II:**
Dieser Teil ist hauptsächlich für verwaltungstechnische Zwecke gedacht und enthält ebenfalls Angaben zum Halter sowie technische Details des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt in der Regel bei der Behörde bzw. beim Eigentümer zuhause und dient als Nachweis des Eigentums am Fahrzeug.
Gemäß § 40 KFG muss jeder Wechsel des Fahrzeughalters und relevante technische Änderungen am Fahrzeug unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei Verlust oder Beschädigung der Zulassungsbescheinigung sind Ersatzdokumente zu beantragen.
Zusammengefasst bildet die Zulassungsbescheinigung einen wesentlichen Bestandteil der Fahrzeugadministration in Österreich und stellt sicher, dass alle Fahrzeuge, die im Straßenverkehr teilnehmen, ordnungsgemäß registriert sind und den technischen Anforderungen entsprechen.