Im österreichischen Recht ist der Begriff „Lauterkeitsrecht“ nicht explizit als solcher verankert, dennoch wird im österreichischen Recht unter dem Lauterkeitsrecht allgemein das Recht gegen unlauteren Wettbewerb verstanden. Es handelt sich um den rechtlichen Rahmen, der zur Sicherstellung eines fairen und lauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen dient und soll verhindern, dass durch unfaire Geschäftspraktiken Wettbewerbsvorteile erlangt werden.
Das zentrale Gesetz im österreichischen Lauterkeitsrecht ist das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG zielt darauf ab, Verbraucher, Mitbewerber und die Allgemeinheit vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. Die Hauptaspekte, die unter das Lauterkeitsrecht fallen, sind aggressive Geschäftspraktiken, irreführende Werbung und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Ein wichtiger Bestandteil des UWG ist das Verbot der irreführenden Geschäftspraktiken (§ 2 UWG). Wer irreführend wirbt, indem wesentliche Informationen vorenthalten oder unwahre Angaben gemacht werden, verstößt gegen dieses Verbot. Auch vergleichende Werbung (§ 2a UWG) ist nur unter strengen Bedingungen erlaubt. Sie darf nicht irreführend sein und muss objektiv vergleichende Merkmale beinhalten.
§ 1 UWG enthält die Generalklausel des Verbots unlauteren Wettbewerbs. Dieses Verbot umfasst alle Praktiken, die den Wettbewerb auf unfaire Weise beeinflussen, jedoch eine gewisse Flexibilität, um auf neue und bisher nicht spezifizierte unlautere Handlungen reagieren zu können.
Des Weiteren schützt das UWG auch Geschäftsgeheimnisse (§ 11 UWG) und verbietet deren unbefugte Erlangung, Verwertung oder Offenlegung. Dies ist ein wichtiger Aspekt, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihre Innovationen und wettbewerbsrelevanten Informationen schützen können.
Das Lauterkeitsrecht in Österreich spielt eine entscheidende Rolle im Schutz des Marktes vor Verzerrungen durch unlautere Praktiken und trägt dazu bei, ein gerechtes Wettbewerbsumfeld zur Förderung sowohl der Marktteilnehmer als auch der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.