Im österreichischen Recht wird der Begriff „Legitimität“ nicht als isolierter juristischer Fachbegriff verwendet, wie es manchmal in der politikwissenschaftlichen Theorie der Fall sein kann. Vielmehr wird er in unterschiedlichen Rechtskontexten verwendet, um die gesetzmäßige oder rechtlich korrekte Grundlage einer Handlung, einer Norm oder einer Institution zu beschreiben.
Ein entscheidender Punkt, an dem Legitimität im rechtlichen Sinne angesprochen wird, ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. In Österreich ist dieses in der Bundesverfassung verankert. Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) legt fest, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden darf. Hier wird deutlich, dass Legitimität im rechtlichen Sinne durch die Einhaltung von Gesetzen und rechtlichen Normen gewährleistet wird.
Des Weiteren spielt Legitimität in der Ausgestaltung von Normen und Verordnungen eine Rolle. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass Verordnungen nur auf Basis der ihnen zugrundeliegenden Gesetze erlassen werden können, was unter anderem in Artikel 139 B-VG zur Anfechtung von gesetzwidrigen Verordnungen geregelt wird. Hier geht es speziell um die Frage, ob Verordnungen eine legitime und gesetzmäßige Rechtsgrundlage besitzen.
Ein weiterer Bereich, in dem Legitimität im österreichischen Recht implizit von Bedeutung ist, betrifft die demokratische Legitimation politischer Entscheidungen und Vertretungen. Das Bundes-Verfassungsgesetz, insbesondere die Bestimmungen zur Nationalratswahl in Artikel 26 B-VG, regelt die demokratische Legitimation gewählter Vertreter durch freie und geheime Wahlen. Dies unterstreicht die Bedeutung von Legitimität in der Beziehung zwischen Bürgern und staatlichen Institutionen.
Zusammenfassend bezieht sich der Begriff „Legitimität“ im österreichischen Recht hauptsächlich auf die rechtliche und gesetzliche Grundlage von staatlichen Handlungen und Normen, die unter Beachtung von demokratischen Prinzipien und rechtsstaatlichen Erfordernissen ausgeübt werden. Auch wenn kein spezifischer Paragraph explizit den Begriff „Legitimität“ definiert, liegt seine Bedeutung im korrekten und gesetzmäßigen Vollzug des Rechts.