Im österreichischen Recht wird der Begriff „Last“ in verschiedenen Kontexten verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien und deren Belastungen. Eine „Last“ kann als eine rechtliche Verpflichtung oder Einschränkung verstanden werden, die auf einem Grundstück oder einer Liegenschaft liegt.
Ein zentraler Bereich, in dem Lasten eine Rolle spielen, ist das Grundbuchrecht. Im österreichischen Grundbuchgesetz (GBG) werden Lasten als Belastungen von Grundstücken verstanden, die im Grundbuch eingetragen sind. Solche Belastungen können in Form von Dienstbarkeiten (wie Geh- und Fahrrechten), Reallasten oder Hypotheken auftreten.
– Dienstbarkeiten (§ 472 ABGB): Sie gewähren dem Berechtigten gewisse Nutzungen an einem fremden Grundstück, z. B. ein Wegerecht. Die Dienstbarkeit ist eine sogenannte „dingliche Last“, da sie mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist.
– Reallasten (§ 8 GBG): Diese verpflichten den Eigentümer eines belasteten Grundstücks zu wiederkehrenden Leistungen oder zu einem Verhalten gegenüber einem Berechtigten. Ein klassisches Beispiel ist die Verpflichtung, bestimmte Lieferungen (etwa an Naturalien) zu erbringen.
– Hypotheken (Pfandrechte): Sie sind ebenfalls Lasten auf Grundstücken und dienen der Sicherstellung von Forderungen. Im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung des Gläubigers kann dieser aus der Hypothek die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben.
Über diese speziellen Belastungen hinaus kann eine „Last“ im weiteren Sinne auch andere permanente Verbindlichkeiten umfassen, die nicht im Grundbuch ersichtlich sein müssen, dennoch aber wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkungen auf eine Immobilie haben.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Begriff „Last“ im österreichischen Recht im Kontext der jeweiligen Rechtsmaterie verstanden werden muss, in der er verwendet wird. In jedem Fall verweist der Ausdruck auf rechtliche Verpflichtungen, die das veräußerbare Eigentum an einer Sache einschränken oder belasten können.