Im österreichischen Recht wird der Begriff „Quasivertraglich“ nicht ausdrücklich verwendet. Stattdessen spricht man hier von „geschäftsähnlichen Schuldverhältnissen“. Diese entstehen nicht durch einen Vertrag, sondern weisen bestimmte vertragsähnliche Charakteristika auf. Im österreichischen Zivilrecht gibt es verschiedene Situationen, in denen Schuldverhältnisse ohne einen eigentlichen Vertrag entstehen können.
Ein prominentes Beispiel hierfür sind sogenannte „Culpa in contrahendo“-Fälle, die aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis herrühren. Hierbei entsteht ein Haftungsverhältnis bereits im Vorfeld eines Vertrages, beispielsweise wenn eine Partei durch Informationspflichtverletzungen oder irreführendes Verhalten der anderen Partei einen Schaden zufügt. Im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist dies nicht explizit geregelt, jedoch anerkennt die Judikatur und Lehre eine Haftung für Vertrauen als ein Element der vorvertraglichen Beziehungen.
Ein weiteres Beispiel ist die „Geschäftsführung ohne Auftrag“, die in §§ 1035 bis 1041 ABGB geregelt ist. Hierbei handelt es sich um eine Situation, in der jemand ohne Auftrag tätig wird, jedoch dabei im Interesse einer anderen Person handelt. Dies kann zu Ersatzansprüchen führen, die ähnlich wie bei vertraglichen Beziehungen wirken können.
Die „ungerechtfertigte Bereicherung“ (§§ 1041 bis 1044 ABGB) kann ebenfalls als quasivertraglich angesehen werden. Hierbei erhält jemand ohne rechtlichen Grund einen Vorteil auf Kosten eines anderen, was zu einem Rückforderungsanspruch führen kann, der funktional an einen vertraglichen Anspruch erinnert.
Zusammenfassend gibt es im österreichischen Recht verschiedene Institute, die ohne das Vorliegen eines echten Vertrages dennoch zu einer rechtlichen Bindung oder Haftung führen können und die unter den Begriff der geschäftsähnlichen Schuldverhältnisse subsumiert werden könnten. Diese bilden die Grundlage für Ansprüche, die kontraktsähnlich sind, jedoch ohne die formale Anforderung eines Vertragsabschlusses.