Im österreichischen Recht wird der Begriff „Scheinvater“ nicht offiziell verwendet. Stattdessen spricht man allgemein von der Anfechtung der Vaterschaft. Nach österreichischem Recht kann die Vaterschaft eines Kindes angefochten werden, wenn der rechtliche Vater vermutet, dass er nicht der biologische Vater ist. Dies ist im Allgemeinen im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Gemäß § 148 ABGB kann der vermeintliche Vater, die Mutter und das Kind die Vaterschaft anfechten. Es ist wichtig, innerhalb einer bestimmten Frist zu handeln: Der vermeintliche Vater muss die Anfechtung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, einreichen. Für die Mutter und das Kind gelten ähnliche Fristen, die ab Erreichen der Volljährigkeit oder ab Kenntnis der Tatsachen laufen können.
Die Anfechtung der Vaterschaft wird vor Gericht behandelt, und es erfordert meist den Nachweis, dass keine biologische Verbindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht. Häufig kommt es in solchen Fällen zu genetischen Abstammungsgutachten, um die biologische Vaterschaft zu klären.
Ein erfolgreich angestrengtes Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft führt dazu, dass die gesetzliche Vaterschaft aufgehoben wird, was weitreichende Konsequenzen für Unterhaltsverpflichtungen und Erbansprüche haben kann.
Im österreichischen Kontext ist es daher wichtig, sich der rechtlichen und fristlichen Aspekte bewusst zu sein, um die Anfechtung effizient durchzuführen.