Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Monogamie“ auf das Prinzip, dass eine Person zur gleichen Zeit nur mit einer anderen Person rechtlich verheiratet sein kann. Dieses Prinzip ist ein grundlegendes Element des Ehegesetzes in Österreich und stellt sicher, dass die gleichzeitige Eheschließung mit mehreren Personen nicht erlaubt ist.
Gemäß § 44 des österreichischen Ehegesetzes (EheG) wird die Ehe als eine auf Lebensdauer angelegte Verbindung zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts definiert. In Bezug auf die monogame Struktur der Ehe bedeutet dies, dass eine bereits verheiratete Person keine weitere Ehe eingehen kann, solange die bestehende Ehe rechtsgültig ist. Dies ist entscheidend, um rechtliche Klarheit und Ordnung in Bezug auf eheliche Bindungen zu gewährleisten.
Ein Versuch, eine weitere Ehe zu schließen, während eine bestehende Ehe noch rechtlich bindend ist, würde als Bigamie betrachtet werden, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bigamie ist gemäß § 192 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
Monogamie ist somit nicht nur eine gesellschaftliche Norm, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung in Österreich, die durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt wird. Das österreichische Recht betont die Exklusivität der ehelichen Bindung und schützt somit die Rechte und Pflichten, die aus einer solchen Verbindung resultieren. Die rechtliche Monogamie gewährleistet den Schutz der ehelichen Gemeinschaft und ihrer Mitglieder innerhalb des österreichischen Rechtssystems.