Im österreichischen Zivilrecht versteht man unter einer Nebenforderung jene Ansprüche, die zusätzlich zu einer Hauptforderung bestehen und von dieser abhängen. Diese Nebenforderungen können unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Kostenersatzansprüche sein. Sie folgen typischerweise aus den gesetzlichen Regelungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und anderen spezialgesetzlichen Bestimmungen.
Das ABGB erwähnt relevante Aspekte der Nebenforderungen, insbesondere im Kontext von Schuldverhältnissen. Beispielsweise sieht das ABGB vor, dass bei Verzug einer Geldschuld Verzugszinsen als Nebenforderung zur Hauptforderung hinzutreten. Nach § 1333 ABGB schuldet der Schuldner im Fall des Verzugs der Zahlung neben dem Kapitalbetrag (der Hauptforderung) auch die gesetzlichen Verzugszinsen. Diese Verzugszinsen gelten als typische Nebenforderung, da sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und zusätzlich zur Hauptforderung bestehen.
Nebenkosten bei der Realisierung oder Bearbeitung der Hauptforderung können auch als Nebenforderung angesehen werden. Darunter fallen beispielsweise Mahnkosten oder Inkassospesen. Diese werden oft in Verträgen als Nebenkosten spezifiziert und sind daher vom Schuldner zu tragen, sofern sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen und notwendig zur Durchsetzung der Hauptforderung sind.
Ein weiteres Beispiel für eine Nebenforderung sind Vertragsstrafen, die vereinbart werden können, um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu sichern. Sie sind von Bedeutung, wenn eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe besteht unabhängig von einem nachweisbaren Schaden, stellt aber in der Regel eine zusätzliche Verpflichtung zur Hauptforderung dar.
Zusammengefasst stehen Nebenforderungen im engen Zusammenhang zur Hauptforderung, sind von dieser abhängig und sollen deren Einhaltung sicherstellen oder Verzögerungen abfedern. Sie ergänzen die Hauptforderung um zusätzliche finanzielle Ansprüche, die sich aus Verzug oder Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen ergeben können.