Der Ausdruck „Nemo me impune lacessit“ bedeutet wörtlich übersetzt „Niemand greift mich ungestraft an“ und ist ursprünglich das Motto des schottischen Distelordens. Im Kontext des österreichischen Rechts hat dieser lateinische Spruch keine spezifische rechtliche Bedeutung oder Anwendung. Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung oder Paragraphen im österreichischen Recht, die explizit auf diesen lateinischen Ausdruck zurückgreifen.
Im allgemeinen Kontext könnte der Grundsatz dennoch in bestimmten rechtlichen Prinzipien reflektiert werden, insbesondere im Bereich des Straf- und Zivilrechts. Dies bezieht sich auf das Grundprinzip, dass unangemessenes Verhalten oder Angriffe nicht ohne Konsequenzen bleiben. In der Praxis könnte man dies im Rahmen von Deliktsrecht oder Strafrecht interpretieren:
1. **Deliktsrecht (§ 1293 ABGB ff.):** Eine Person, die jemandem Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen. Dies fällt unter das Prinzip der Schadensersatzpflicht. Ein Angriff oder eine Verletzung von Rechten einer Person zieht rechtliche Konsequenzen nach sich.
2. **Notwehr (§ 3 StGB):** In strafrechtlicher Hinsicht könnte der Ausdruck im Prinzip des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr seine Entsprechung finden. Eine Person darf sich verteidigen, wenn sie unrechtmäßig angegriffen wird, und die Handlung der Verteidigung ist gerechtfertigt, um den Angriff abzuwehren.
3. **Schutz der Ehre (§§ 1330 ABGB, § 115 StGB):** Wenn jemand in seiner Ehre verletzt wird, sei es durch Beleidigung oder üble Nachrede, gibt es ebenfalls rechtliche Mittel, sich dagegen zu wehren, was den Grundgedanken des Spruchs widerspiegeln könnte.
Diese Reflexionen zeigen, dass es im österreichischen Recht zwar keine direkt auf „Nemo me impune lacessit“ bezogene Regelung gibt, aber verschiedene rechtliche Bestimmungen existieren, die den Schutz vor unrechtmäßigen Angriffen und die Auferlegung von Konsequenzen für solche Handlungen gewährleisten.