Im österreichischen Recht spielt der Begriff „Pandekten“ keine spezifische Rolle im Sinne eines eigenständigen Rechtsbegriffs oder eines bezeichneten Gesetzeswerks wie es im deutschen Recht der Fall war. Im historischen Kontext bezieht sich das Wort „Pandekten“ allerdings auf ein bedeutendes römisch-rechtliches Sammelwerk, die Pandekten oder Digesten, das im 6. Jahrhundert n. Chr. unter Kaiser Justinian I. als Teil seines Corpus Iuris Civilis zusammengestellt wurde. Dieses Werk war eine umfassende Sammlung von römischen Rechtsgutachten und Rechtsmeinungen und legt die Grundlage für das heutige kontinentaleuropäische Rechtssystem, das auch die österreichische Rechtsordnung beeinflusst hat.
In Österreich ist das allgemeine Zivilrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) kodifiziert. Das ABGB ist eines der ältesten bürgerlichen Gesetzbücher der Welt und ist seit 1812 in Kraft. Es spiegelt in Teilen die römisch-rechtlichen Traditionen wider, obwohl es als kodifiziertes Gesetzeswerk nicht direkt als „Pandekten“ bezeichnet wird. In Österreich wird das Zivilrecht in einer systematischen und ganzheitlichen Weise dargelegt, ähnlich wie die Pandekten den Anspruch hatten, das römische Recht umfassend zu umfassen.
Das ABGB legt die wesentlichen Prinzipien des österreichischen Privatrechts fest und integriert verschiedene rechtliche Bereiche, darunter Personenrecht, Sachenrecht, Schuldrecht und Erbrecht. Auch wenn das ABGB vom Aufbau her einen universellen Anspruch im Bereich des Privatrechts hat, wird es in der Fachliteratur nicht als „Pandektensystem“ bezeichnet, da dieser Begriff in der österreichischen Rechtswissenschaft nicht gebräuchlich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass „Pandekten“ im österreichischen Recht eher historisch-kulturell als rechtssystematisch von Bedeutung sind und die Ideen und Prinzipien des römischen Rechts das österreichische Recht über das ABGB beeinflusst haben. Österreichs Bezug zum römischen Recht äußert sich vor allem in den allgemeinen juristischen Prinzipien und der Methode der Rechtsanwendung, die im ABGB kodifiziert sind.