Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Partikularismus“ auf die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und Rechtssetzungen innerhalb der verschiedenen Bundesländer. Österreich ist ein föderaler Staat, bestehend aus neun Bundesländern, die jeweils über gewisse gesetzgeberische Kompetenzen verfügen. Diese Kompetenzen sind im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt.
Laut Art. 15 B-VG gilt der Grundsatz der Generalkompetenz der Länder für die Gesetzgebung und Vollziehung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten sind. Dieser Artikel manifestiert den Partikularismus insofern, als den Bundesländern eigenständige Kompetenzen in Bereichen wie Landespolizei, Jagdwesen und Tierschutz zugewiesen werden. Die Länder haben das Recht, eigene Gesetze in diesen Bereichen zu erlassen, wodurch insbesondere regionale und lokale Besonderheiten berücksichtigt werden können.
Ein weiteres Beispiel für Partikularismus ist der Kultur- und Bildungsbereich, wo die Länder ebenfalls eigenständige Regulierungen treffen können. Dies spiegelt die Vielfalt und die historischen wie kulturellen Eigenheiten der einzelnen Länder wider.
Der Partikularismus im österreichischen Recht sorgt jedoch nicht nur für Vielfalt, sondern kann auch zu Problemen führen, wenn etwa uneinheitliche Regelungen in den Bundesländern bestehen. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, gibt es Mechanismen zur Harmonisierung, etwa durch Vereinbarungen zwischen den Ländern oder durch Rahmengesetzgebungen des Bundes im Rahmen von Art. 12 B-VG, die von den Ländern durchführend ausgestaltet werden.
Zusammenfassend beschreibt der Partikularismus im österreichischen Recht das föderalistische Element, das den Bundesländern eigene gesetzgeberische Freiheiten einräumt, was sowohl eine Bereicherung durch Vielfalt als auch eine Herausforderung hinsichtlich der Einheitlichkeit des Rechts darstellen kann.