Der Begriff „Patria potestas“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und bezieht sich auf die väterliche Gewalt bzw. die elterliche Macht. In der heutigen Rechtsordnung Österreichs findet dieser Begriff als solcher keine direkte Anwendung mehr, jedoch wird das Konzept der elterlichen Sorge in ähnlicher Weise angesprochen.
Im österreichischen Recht wird das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern umfassend im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den §§ 158 bis 167. Hier wird der Begriff der „Obsorge“ verwendet, der die Pflege und Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Verwaltung des Vermögens des Kindes umfasst. Die Obsorge kann Eltern gemeinsam zustehen oder einem Elternteil, falls es im Interesse des Kindes liegt.
Laut § 158 ABGB steht die Obsorge grundsätzlich beiden Elternteilen zu, solange sie miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen. Bei unverheirateten Eltern wird die Obsorge gemeinsam ausgeübt, wenn beide die Elternschaft anerkennen und vereinbaren. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht nach dem Kindeswohl.
Gemäß § 160 ABGB umfasst die Obsorge im Besonderen die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes. Zudem verpflichtet § 160a ABGB die Eltern, bei Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten des Kindeslebens das Einvernehmen herzustellen.
Fälle, in denen die Obsorge eines Elternteils ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, sind in § 166 ABGB geregelt. Solche Eingriffe erfolgen nur, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist, und das Gericht muss entsprechende Maßnahmen anordnen.
Zusammengefasst ist im österreichischen Recht die „elterliche Gewalt“ heute als Obsorge bekannt, die umfassend die Verantwortung der Eltern für das körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder umfasst. Der Schwerpunkt liegt stets auf dem Wohl des Kindes, wobei das ABGB entsprechende Regelungen zum Schutz und zur Förderung desselben bietet.