Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Pächter“ eine Person, die aufgrund eines Pachtvertrags das Recht erhält, eine Sache oder ein Recht gegen Entgelt zu nutzen und aus dieser Nutzung Erträge zu erzielen. Der Pachtvertrag wird vor allem im landwirtschaftlichen Bereich angewendet, kann aber auch in anderen Bereichen wie der Unternehmensverpachtung vorkommen.
Gemäß § 1090 ff. ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) wird der Pachtvertrag ähnlich wie der Mietvertrag geregelt. Der wesentliche Unterschied zum Mietvertrag liegt darin, dass der Pächter – im Gegensatz zum Mieter – die Fruchtziehung, also das Recht zur Gewinnerwirtschaftung, hat. Das bedeutet, der Pächter darf nicht nur die Sache oder das Recht selbst nutzen, sondern auch die daraus erzielten Erträge behalten.
Der Pachtvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, kann jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen sein. Für die Pacht von landwirtschaftlichen Liegenschaften sind zusätzlich besondere landwirtschaftliche Pachtgesetze zu beachten. Die Vertragsparteien können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Der Pachtzins, also das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, muss nicht zwingend in Geld bestehen und kann auch in Form anderer Leistungen erbracht werden.
Die Dauer des Pachtverhältnisses kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Bei befristeten Verträgen endet das Pachtverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist, während bei unbefristeten Verträgen eine Kündigung notwendig ist. Die Kündigungsfristen und -bedingungen können individuell im Pachtvertrag geregelt werden, wobei generell darauf zu achten ist, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Zusammenfassend ist der Pächter im österreichischen Recht eine Person, die durch einen Pachtvertrag das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung aus einer Sache oder einem Recht erhält und dafür ein vereinbartes Entgelt zahlt. Dieser Vertragstyp ist durch spezifische gesetzliche Bestimmungen und Regelungen charakterisiert, die sich vor allem vom Mietrecht durch die Möglichkeit der Fruchtziehung unterscheiden.