Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Verfahrenshilfe“ (in Deutschland als „Prozesskostenhilfe“ bekannt) eine staatliche Unterstützung für Parteien eines gerichtlichen Verfahrens, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Unterstützung erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 63 bis 73 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Gewährung von Verfahrenshilfe erfolgt auf Antrag und unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Die antragstellende Person muss sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch die Erfolgsaussicht des Verfahrens darlegen. Die Verfahrenshilfe kann unter anderem die vollständige oder teilweise Befreiung von Gerichtsgebühren, die Übernahme von Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie die Bestellung eines Rechtsanwalts umfassen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig erscheint.
Gemäß § 63 ZPO ist Verfahrenshilfe jenen Parteien zu gewähren, die nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie zu bestreiten. Weiters darf der Rechtsstandpunkt, der im Verfahren verfolgt wird, nicht willkürlich oder aussichtslos sein, das heißt, es muss eine reale Chance bestehen, das Verfahren erfolgreich zu führen.
Ein wichtiger Aspekt der Verfahrenshilfe ist die Möglichkeit der Rückforderung. Sollte sich herausstellen, dass sich die finanzielle Lage der begünstigten Person verbessert, kann gemäß § 71 ZPO das Gericht anordnen, dass die Partei die erhaltene Verfahrenshilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen hat. Dies gewährleistet, dass die Unterstützung nur tatsächlich bedürftigen Personen zugutekommt und kein Missbrauch stattfindet.
Zusammenfassend bietet die Verfahrenshilfe im österreichischen Recht eine essenzielle Unterstützung für finanziell schwache Personen, um den Zugang zum Rechtssystem sicherzustellen und die Waffengleichheit zwischen den Parteien eines Verfahrens zu fördern. Sie hebt hervor, dass das rechtliche Gehör und der Zugang zum Gericht fundamental sind, und dies unabhängig von der wirtschaftlichen Stellung einer Person gewährleistet sein muss.