Im österreichischen Recht ist der Begriff „Prognoseentscheidung“ an sich nicht fest verankert wie im deutschen Recht, dennoch gibt es ähnliche Konzepte, die im Bereich des Verwaltungsrechts oder bei der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen von Bedeutung sind, insbesondere dann, wenn es um die Beurteilung von Bewilligungen oder Genehmigungen geht.
In einem breiteren Sinne kann eine Prognoseentscheidung in Österreich im Kontext des Fremden- und Asylrechts auftreten. Beispielsweise müssen Behörden bei der Entscheidung über Aufenthaltsbewilligungen oder Asylanträge oft Prognosen darüber treffen, wie sich die Umstände im Herkunftsland des Antragstellers entwickeln könnten. Selbiges gilt im Bereich des Arbeitsrechts, etwa bei der Beurteilung, ob die Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers wahrscheinlich ist oder nicht.
Eine andere relevante Anwendung findet sich im Finanzrecht, wo es um zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen und deren Einfluss auf steuerliche Entscheidungen gehen kann. Hierbei spielt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine Rolle, das in § 7 Abs 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) festgelegt ist, welcher die Berücksichtigung aller relevanten Umstände und Interessen fordert. Auch im Strafrecht, bei Entscheidungen über bedingte Entlassungen, kommt die Beurteilung der zukünftigen Gefahr einer erneuten Straffälligkeit in Betracht.
Zusammengefasst kommt im österreichischen Recht der Begriff der Prognoseentscheidung oft implizit zum Tragen, indem Behörden und Gerichte verpflichtet sind, Vorhersagen über zukünftige Entwicklungen und deren rechtliche Relevanz abzuschätzen. Dies geschieht auf Basis bestehender Gesetze und Vorgaben, die eine umfassende Abwägung aller Umstände und eine faire Beurteilung sicherstellen sollen.