Der Begriff „Jean-Jacques Rousseau“ ist primär nicht ein Begriff des österreichischen Rechts, sondern der Philosophie und Geistesgeschichte. Jean-Jacques Rousseau war ein bedeutender Genfer Philosoph, Schriftsteller und Komponist des 18. Jahrhunderts, der u.a. durch seine Werke zur politischen Philosophie („Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts“) und zum Naturrecht bekannt wurde. Seine Ideen und Schriften hatten jedoch Einfluss auf die politischen und rechtlichen Entwicklungen in Europa.
In Österreich, wie auch in anderen europäischen Ländern, wirkten Rousseaus Gedanken indirekt auf das Rechtssystem ein, indem sie die Grundlagen für moderne Vorstellungen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit mitgestalteten. Seine Vorstellung vom „Gesellschaftsvertrag“ und die Idee der Volkssouveränität beeinflussten spätere rechtliche und politische Reformen, die auf der Einbindung der Bürger in den Gesetzgebungsprozess und auf freiheitlich-demokratischen Prinzipien basierten.
Da Rousseau jedoch keine explizite rechtliche Kategorie darstellt, sondern eher eine historische und philosophische Figur ist, findet man den direkten Bezug auf ihn nicht in österreichischen Gesetzen oder Paragraphen. Seine Ideen könnten jedoch in allgemeinen rechtlichen Prinzipien widerhallen, die in der österreichischen Verfassung und den Grundrechten verankert sind, wie etwa das demokratische Prinzip, das im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Jean-Jacques Rousseau als historischer und philosophischer Einfluss auf das österreichische Recht eingewirkt hat, aber nicht als definierter Begriff oder juristisches Konzept gilt. Sein Beitrag zur politischen Philosophie kann jedoch in breiterer Hinsicht das Verständnis der grundlegenden Werte und Prinzipien innerhalb des österreichischen Rechtssystems bereichern.