Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung, die das zentrale Exekutivorgan auf Bundesebene darstellt. Die rechtlichen Grundlagen und die Organisation der Bundesregierung sind vor allem im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt.
Gemäß Art. 69 B-VG besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler leitet die Bundesregierung und wird gemeinsam mit dem Vizekanzler und den Bundesministern vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dabei die Minister vor. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung regelt die Arbeitsweise und die innere Organisation.
Ein zentrales Element der österreichischen Bundesregierung ist das Kollegialprinzip. Entscheidungen werden, soweit nicht der Bundeskanzler allein zuständig ist, im Kollegium getroffen. Dies bedeutet, dass wesentliche Beschlüsse, wie etwa Gesetzesinitiativen, durch gemeinsame Entscheidungen aller Mitglieder der Bundesregierung getroffen werden.
Ein bedeutender Aspekt der Bundesregierung ist ihre politische und rechtliche Verantwortung gegenüber dem Nationalrat (dem Parlament). Die Bundesregierung bedarf des Vertrauens des Nationalrats und kann durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt gezwungen werden. Die Kontrolle und Mitwirkung des Nationalrats bei der Regierungsarbeit ist ein entscheidendes demokratietheoretisches Element.
Ebenfalls von zentraler Bedeutung ist die Zuständigkeit der Bundesregierung in der staatlichen Verwaltung. Die Ministerien, die von den jeweiligen Bundesministern geleitet werden, führen die Bundesgesetze aus und haben eine bedeutende Rolle in der Gestaltung der täglichen Regierungsarbeit.
Zusammenfassend ist die österreichische Bundesregierung ein kollegiales Organ, das aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den Bundesministern besteht und dessen Hauptaufgabe in der politischen Führung und Verwaltung des Staates auf Bundesebene liegt. Sie ist ein Schlüsselinstrument der Exekutivgewalt, eng mit dem Nationalrat verzahnt, und unterliegt bestimmten verfassungsrechtlichen Regeln, die ihre Arbeit, Bestellung und Entlassung regeln.