Im österreichischen Recht existiert der Begriff der „Residenzpflicht“ in der Form wie im deutschen Recht nicht direkt. In Österreich wird der Aufenthaltsort von Asylbewerbern und bestimmten anderen Personengruppen im Rahmen der Asyl- und Fremdenrechtsregelungen, insbesondere im Asylgesetz und im Fremdenpolizeigesetz, reglementiert. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Zuweisung zu einem bestimmten Aufenthaltsort während des Asylverfahrens oder im Zuge von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.
Ein relevanter Aspekt ist die Regelung der Unterkunftspflicht im Rahmen der Grundversorgung. Laut dem österreichischen Grundversorgungsgesetz kann Asylwerbern ein bestimmter Aufenthaltsort oder eine Unterbringungseinrichtung zugewiesen werden. Diese Regelung dient dazu, eine geregelte Versorgung sicherzustellen und gewährt den Behörden mehr Kontrolle über den Verfahrensverlauf der Asylanträge. Asylwerber sind in der Regel verpflichtet, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft zu verbleiben, dürfen diese aber unter bestimmten Bedingungen verlassen, beispielsweise für Arztbesuche, Behördentermine oder aus anderen wichtigen Gründen, die den Behörden mitzuteilen sind.
Zusätzlich gibt es Bestimmungen für die sogenannte „Mitwirkungspflicht.“ Diese verpflichtet Asylbewerber zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes im Asylverfahren, was auch regelmäßige Vorsprachen bei den Behörden einschließen kann.
Im Bereich des Fremdenpolizeigesetzes kann bei bestimmten rechtlichen Auflagen im Zuge eines Verfahrens über den Aufenthalt auch eine Meldeauflage oder die Verpflichtung bestehen, den Aufenthaltsort zu ändern oder zu melden.
Wenn einer Person aus besonderen Gründen eine Residenzpflicht erteilt wird, gilt diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit der Absicht, Abläufe im administrativen und sicherheitsrelevanten Bereich zu optimieren. Es ist hervorzuheben, dass alle diese Regelungen stets im Kontext der europäischen Menschenrechtskonvention und im Einklang mit den Grundrechten der betroffenen Personen geprüft werden müssen.
Jedoch gibt es in Österreich keine direkte Entsprechung zur Residenzpflicht wie sie im deutschen Recht bekannt ist. Die österreichischen Regelungen bezüglich des Aufenthalts von Fremden und Asylwerbern sind spezifisch auf das nationale rechtliche Umfeld zugeschnitten und tragen daher eine etwas andere Bezeichnung und Bedeutung.