Der Begriff „Rektapapier“ wird im österreichischen Recht nicht explizit verwendet. Rektapapiere sind jedoch allgemein im deutschsprachigen Raum als Urkunden bekannt, die auf eine namentlich bestimmte Person lauten und deren Rechte nur durch Abtretung (Zession) übertragen werden können. In Österreich spricht man eher von Namenpapieren, die in diesem Sinne nach § 17 Wechselgesetz (WechselG) und § 1243 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) als solche gelten, weil sie grundsätzlich vom Berechtigten auf einen neuen Inhaber durch Zession übertragen werden.
In Österreich fällt ein wesentlicher Teil solcher Fragen unter das Zessionsrecht. Nach § 1392 ABGB können Forderungen und verwandte Rechte durch eine Vereinbarung zwischen Zedent (der bisherigen Berechtigten) und Zessionar (neuer Berechtigter) übertragen werden. Dies setzt normalerweise die Benachrichtigung des Schuldners voraus, um die Wirkungen der Zession auch gegen diesen geltend zu machen. Solche Namenpapiere unterscheiden sich von Inhaberpapieren, bei denen der Besitz der Urkunde wesentliche Rechte gegenüber jedermann verkörpert.
Ein Beispiel für ein österreichisches Namenpapier könnte ein Namensschuldbrief sein. Das ist eine Form der Urkunde, die ein Darlehen oder eine Forderung dokumentiert, die auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und daher eine Abtretung an einen anderen Namen vorsieht.
Zusammengefasst sind Rektapapiere im österreichischen Kontext als Namenpapiere bekannt. Diese sind spezifisch durch ihre Übertragungsmechanismen mittels Zession definiert, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und anderen relevanten österreichischen Normen geregelt sind.