Im österreichischen Recht ist der Begriff „Sachbefugnis“ nicht gebräuchlich. Stattdessen wird der Begriff „Parteifähigkeit“ verwendet, der allerdings nicht mit der gleichen Bedeutung wie „Sachbefugnis“ im deutschen Recht gleichzusetzen ist. Parteifähigkeit gemäß § 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedeutet, dass jemand die Fähigkeit besitzt, in einem gerichtlichen Verfahren als Partei – also als Kläger oder Beklagter – aufzutreten. Diese Fähigkeit ist von der Rechtsfähigkeit abhängig, welche die Fähigkeit einer Person bezeichnet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, wie in § 16 ABGB vorgesehen.
Ein anderer relevanter Begriff in diesem Kontext ist die sogenannte „Prozessführungsbefugnis“, die sich auf die Befugnis bezieht, einen Prozess im eigenen Namen zu führen und beeinflusst wird durch Fragen wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder durch die Befugnis, über ein strittiges Recht zu verfügen.
Ein weiterer Aspekt, der im österreichischen Recht Berücksichtigung findet, ist „Rechtsmacht“, also die Fähigkeit, ein Recht im eigenen Namen auszuüben. Dieser Begriff kann zwar in bestimmten Kontexten der „Sachbefugnis“ im deutschen Recht ähneln, wird jedoch spezifisch in Abhängigkeit vom jeweiligen Rechtsbereich verwendet.
Zusammenfassend ist der Begriff „Sachbefugnis“ im österreichischen Recht nicht direkt anwendbar. Für das Verständnis der thematisch ähnlichen Konzepte sollten daher Begriffe wie „Parteifähigkeit“, „Prozessführungsbefugnis“ und „Rechtsmacht“ betrachtet werden. Jeder dieser Begriffe greift die Fähigkeit und Berechtigung einer Person in einem rechtlichen Verfahren aus einer anderen Perspektive auf.