Im österreichischen Recht beschreibt der Begriff „Schonvermögen“ die Vermögenswerte, die bei der Berechnung von Ansprüchen auf Sozialhilfe oder Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden. Zum Schonvermögen zählen insbesondere die Vermögenswerte, die zur Sicherung der Existenz des Antragstellers oder seiner Familie notwendig sind. Nach § 7 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes sind bestimmte Vermögenswerte als Schonvermögen geschützt, damit der Antragsteller nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät.
Zentral ist hierbei das Prinzip, dass der Antragsteller nicht gezwungen werden soll, sein gesamtes Vermögen aufzubrauchen, bevor er Anspruch auf staatliche Unterstützung erhält. Zum Schonvermögen zählt typischerweise beispielsweise der Hauptwohnsitz, sofern dieser für den Antragsteller und seine Familie angemessen ist. Auch notwendige Haushaltsgegenstände, ein gewisser Betrag an Bargeld oder Ersparnissen sowie ein angemessenes Fahrzeug können unter das Schonvermögen fallen.
Es wird immer eine Abwägung vorgenommen, ob ein bestimmter Vermögenswert für die grundlegende Lebensführung des Antragstellers nötig ist oder als über das Angemessene hinausgehend betrachtet werden kann. Die genaue Bewertung und Freibeträge können je nach Bundesland variieren und sind teils detailliert in den jeweiligen Landesgesetzen zur Sozialhilfe oder Mindestsicherung geregelt.
Dieses Schonvermögen soll sicherstellen, dass Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, dennoch wesentliche Lebensgrundlagen behalten können, ohne vorher völlig mittellos werden zu müssen. Die genaue Berechnung und die Anerkennung bestimmter Vermögenswerte als Schonvermögen müssen im Einzelfall geprüft werden und können von verschiedenen Faktoren abhängen, wie etwa der familiären Situation, dem Gesundheitszustand oder den vorhandenen Verbindlichkeiten des Antragstellers.