Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Suizid“ die freiwillige Selbsttötung eines Menschen. Der Suizid an sich ist im österreichischen Strafrecht nicht strafbar, allerdings wird die Beihilfe zum Suizid gesetzlich geregelt und in bestimmten Fällen unter Strafe gestellt. Der zentrale rechtliche Bezugspunkt bezüglich des Suizids in Österreich ist der § 78 StGB, der die „Mitwirkung am Selbstmord“ unter Strafe stellt. Diese Bestimmung besagt, dass jede Handlung, die vorsätzlich dazu beiträgt, dass sich eine andere Person selbst tötet, strafbar ist, sofern der Suizidversuch erfolgreich ist. Es ist wichtig zu betonen, dass sich die Strafbarkeit lediglich auf die Beihilfe oder Mitwirkung am Suizid bezieht und nicht auf den Suizid als solchen.
Ein wesentlicher Aspekt der Diskussion um die rechtliche Behandlung von Suizid in Österreich ist die Abgrenzung von aktiver und passiver Sterbehilfe. Während aktive Sterbehilfe, bei der jemandem direkt Hilfe zur Tötung geleistet wird, nach österreichischem Recht verboten bleibt, gibt es Debatten und Regelungen zur passiven Sterbehilfe und Patientenverfügungen. So ermöglicht es das Patientenverfügungs-Gesetz, dass Menschen im Vorhinein festlegen können, unter welchen Bedingungen sie medizinische Behandlungen verweigern möchten, was indirekt auch Entscheidungen gegen lebensverlängernde Maßnahmen betrifft.
Die rechtliche Behandlung des Themas Suizid in Österreich ist auch durch Diskussionen über die Würde des Menschen und das Selbstbestimmungsrecht geprägt. Es gibt laufende gesellschaftliche und juristische Diskussionen darüber, wie die Sterbehilfe geregelt werden sollte, um sowohl den Schutz des Lebens als auch das Recht auf Selbstbestimmung zu gewährleisten. Bei der Behandlung dieser Themen wird stets versucht, eine Balance zwischen Fürsorglichkeit und dem Respekt vor der individuellen Autonomie zu finden.