Im österreichischen Recht wird der Begriff „Tariflohn“ nicht verwendet. Stattdessen spricht man von „Kollektivvertrag“ und „Kollektivvertragslohn.“ Ein Kollektivvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerorganisationen, wie Gewerkschaften, und Arbeitgeberorganisationen oder einzelnen Arbeitgebern. In diesen Verträgen werden Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt, wozu auch die Löhne und Gehälter zählen. Der „Kollektivvertragslohn“ ist daher der Lohn, der einem Arbeitnehmer mindestens nach dem für seine Branche oder Berufsgruppe geltenden Kollektivvertrag zusteht.
Die rechtliche Grundlage für Kollektivverträge in Österreich bildet das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Insbesondere in den §§ 2 bis 8 ArbVG wird das Recht zur Errichtung von Kollektivverträgen sowie deren Inhalte und Geltungsbereiche geregelt. Der Kollektivvertrag legt nicht nur Mindestlöhne fest, sondern regelt oft auch andere Aspekte wie Arbeitszeiten, Zuschläge, Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen.
Kollektivverträge sind bindend und gelten automatisch für alle Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich des Vertrages beschäftigt sind, sofern der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört oder selbst Partei des Kollektivvertrags ist. In Österreich ist der Abschluss von Kollektivverträgen sehr weit verbreitet, und nahezu alle Arbeitnehmer sind durch einen Kollektivvertrag abgedeckt.
Falls kein spezieller Kollektivvertrag für eine bestimmte Branche oder Berufsgruppe existiert, kann das Mindestlohngesetz (sog. „Generalkollektivvertrag“) als Orientierung dienen, um Lohndumping zu vermeiden. In der Praxis kommt es regelmäßig zu Verhandlungen zwischen den Parteien, um die Kollektivverträge den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
Zusammenfassend beschreibt der „Kollektivvertragslohn“ in Österreich die im Kollektivvertrag festgelegten Mindestentgelte und -arbeitsbedingungen, die als verbindliche Untergrenze für Arbeitsverträge dienen. Das österreichische System der Kollektivverträge ist wesentlich für den Schutz der Arbeitnehmerrechte und dient als Grundpfeiler der österreichischen Arbeitsrechtspraxis.