Im österreichischen Recht ist der Begriff „Skontroführer“ nicht spezifisch verankert, wie es im deutschen Börsenrecht der Fall ist. Stattdessen kann man den Begriff im Sinne verwandter Aufgaben im österreichischen Börsen- und Finanzrecht erläutern.
In Österreich übernimmt der Begriff in einem weiteren Sinne Aufgaben, die in Zusammenhang mit der ordentlichen Führung von Wertpapiergeschäften stehen. Ein Skontroführer könnte also in etwa den Aufgaben eines Market Makers oder eines Brokers ähneln, die im Handel mit Wertpapieren an der Börse für Liquidität sorgen und den geordneten An- und Verkauf sicherstellen.
Relevant im österreichischen Kontext sind das Börsegesetz (BörseG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), und das Kapitalmarktgesetz (KMG). Diese Regelwerke legen den strukturellen und regulatorischen Rahmen für Finanzdienstleistungen und den Handel mit Wertpapieren fest. Insbesondere das Börsegesetz § 34a regelt den Handel an der Börse, wonach Marktteilnehmer bestimmte Pflichten für fairen und geordneten Handel erfüllen müssen. In diesem Zusammenhang spielt auch der Begriff des „Market Makers“ eine Rolle, welcher als Liquiditätsgeber ähnliche Aufgaben wie ein Skontroführer übernehmen könnte, um Preise zu stellen und Handel zu ermöglichen. Der Market Maker muss dabei den Anforderungen entsprechen, die seitens der Börse oder der Finanzmarktaufsicht FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vorgeschrieben sind.
Gesellschafts- oder börsenseitig können in den Regelwerken Vorgaben dazu bestehen, wie die Liquidität sichergestellt wird, welche Pflichten diese Marktteilnehmer haben, und wie die skontromäßige Aufzeichnung der Geschäfte zu erfolgen hat, um einen transparenten und geordneten Handelsablauf zu gewährleisten.
Zusammengefasst kann man sagen, dass die Aufgaben eines Skontroführers im österreichischen Recht über verschiedene Rollen verteilt sind, die darauf abzielen, einen geordneten und liquiden Handel zu gewährleisten, auch wenn der Begriff „Skontroführer“ selbst nicht direkt verwendet wird.