Der Begriff „Streikexzess“ wird in der österreichischen Rechtsordnung nicht explizit als rechtsdogmatischer Begriff verwendet. In Österreich gibt es keine spezifische gesetzliche Definition oder Regelung zu „Streikexzess“. Der Begriff dient eher als Beschreibung für das Ausmaß und die Intensität eines Arbeitskampfmittels, die über das als zulässig angesehene Maß hinausgehen könnten. In solchen Fällen könnten Fragen der Verhältnismäßigkeit, des Schutzes von Dritten oder die Wahrung der öffentlichen Ordnung eine Rolle spielen.
In Österreich ist das Streikrecht im Wesentlichen ungeschriebenes Recht und wird durch das System der Kollektivverträge und die Tradition des Konsenses zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geregelt. Im Zuge eines Streiks wird grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit erwartet, das bedeutet, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen sollten.
Relevant für das Thema ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), insbesondere die Bestimmungen über die kollektivvertragliche Regelung von Arbeitskämpfen und die betriebliche Mitbestimmung. Ein Arbeitskampf sollte in Österreich primär durch die Sozialpartnerschaft und die Verhandlungen zwischen den Tarifparteien gelöst werden.
Ein „Streikexzess“ im Sinne von unangemessenen oder unverhältnismäßig harten Maßnahmen könnte rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere dann, wenn dadurch Schäden entstehen oder Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Diese Konsequenzen könnten zivilrechtlicher Natur sein, z.B. Schadenersatzansprüche, oder arbeitsrechtlicher Natur im Sinne von arbeitsvertraglichen Sanktionen.
Zusammengefasst gibt es keinen konkret definierten „Streikexzess“ im österreichischen Recht, dennoch kann dessen Ausprägung durch allgemeine Prinzipien des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Rücksichtnahme auf Dritte und die öffentliche Ordnung beeinflusst und begrenzt werden.