Der Begriff „Vorratsschuld“ ist in der österreichischen Rechtsterminologie nicht direkt enthalten. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Begriff, der im deutschen Recht Verwendung findet. Im österreichischen Recht gibt es jedoch Konzepte und Regelungen, die eine ähnliche Funktion oder Bedeutung haben könnten.
In Österreich sind Schuldverhältnisse im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Ein relevanter Aspekt im Bereich von Schuldverhältnissen bezieht sich auf Speziesschulden und Gattungsschulden. Eine Speziesschuld (oder auch Stückschuld) liegt vor, wenn die Leistung aus einem bestimmten, individuell festgelegten Gegenstand besteht. Eine Gattungsschuld hingegen betrifft Leistungen, die lediglich nach allgemeinen Merkmalen bestimmten, also nach ihrem Gattungscharakter beschrieben sind (etwa 100 Liter Öl ohne Bestimmung der konkreten Kanister).
Die Vorratsschuld im deutschen Recht betrifft im Wesentlichen eine Unterform der Gattungsschuld, bei der die Leistung nur aus dem vorhandenen Vorrat erbracht werden muss. Im österreichischen Recht gibt es keine spezielle Regelung, die exakt diese Form der Gattungsschuld beschreibt. Allerdings könnte eine ähnliche Anwendung bei der Interpretation von Bestimmungen über Gattungsschulden im Zusammenhang mit spezifischen vertraglichen Vereinbarungen in Verträgen gesehen werden.
Eine mögliche analoge Anwendung könnte sich dann ergeben, wenn ein Vertrag entsprechend gestaltet ist, dass die Leistung lediglich aus einem bestimmten Lagerbestand oder einer vorhandenen Menge zu leisten ist. Im österreichischen Vertragsrecht ist es durchaus möglich, den Umfang und die Beschränkungen der Leistungspflicht explizit zu regeln. In solchen Fällen kämen dann die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zur Anwendung, insbesondere diejenigen über den Leistungsinhalt und die Leistungsstörungen.
Ein spezifischer Paragraph für die „Vorratsschuld“ existiert jedoch im österreichischen Recht nicht, da es sich um einen importierten Begriff aus der deutschen Rechtswelt handelt. Entsprechend ist die jeweilige konkrete vertragliche Gestaltung bzw. Auslegung entscheidend. Bei speziellen Fragen könnte eine detaillierte Analyse anhand der relevanten Paragraphen des ABGB, wie beispielsweise § 918 über den Verzug des Schuldners oder § 871 zur Anfechtung wegen Irrtums, hilfreich sein, um allgemeine Grundsätze der Vertragserfüllung und Haftung im österreichischen Kontext zu betrachten.