Nichtigkeit

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Nichtigkeit“ die absolute Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder Vertrages. Ein nichtiger Vertrag hat rechtlich keinerlei Wirkung und gilt als von Anfang an ungültig. Die Nichtigkeit kann auf verschiedenen Gründen beruhen, die im Allgemeinen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) behandelt werden. Zu den häufigsten Ursachen der Nichtigkeit zählen Verstöße gegen gesetzliche Verbote, die Sittenwidrigkeit sowie Formmängel.

Ein wesentliches Prinzip im ABGB ist, dass ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Dies ist im § 879 Abs. 1 ABGB festgehalten, der besagt, dass Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Ein Beispiel dafür wäre ein Vertrag über die Lieferung von verbotenen Substanzen, der als nichtig angesehen wird, da er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Ein weiterer Aspekt der Nichtigkeit betrifft die Geschäftsfähigkeit. Laut § 865 ABGB sind Rechtsgeschäfte, die von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen wurden, nichtig. Dies trifft beispielsweise auf Minderjährige zu, die unter 7 Jahren sind, da sie generell als geschäftsunfähig gelten. Auch die Nichtigkeit wegen Formmängeln wird im österreichischen Recht anerkannt. Einige Verträge bedürfen einer bestimmten Form, etwa der Schriftform, und bei Nichteinhaltung dieser Formvorschrift kann der Vertrag als nichtig angesehen werden.

Anders als bloße Anfechtbarkeit, die lediglich auf die Möglichkeit der Rückabwicklung eines an sich wirksamen Vertrages abzielt, beseitigt die Nichtigkeit das Rechtsgeschäft vollständig von Anfang an. Es gilt also als nie abgeschlossen. In vielen Fällen kann die Nichtigkeit eines Vertrags von Amts wegen berücksichtigt werden und muss nicht von einer der Parteien geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass auch Dritte oder das Gericht die Nichtigkeit eines Vertrags ansprechen können.

Zusammenfassend führt die Nichtigkeit im österreichischen Recht zu einer absoluten Unwirksamkeit eines Vertrags, und es ist, so als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Die Rechtsfolgen der Nichtigkeit sind umfassend, da kein Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz besteht, wobei in einigen Fällen Rückabwicklungen erforderlich sein können, um die durch das nichtige Rechtsgeschäft geschaffenen Zustände zu korrigieren.

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