Urlaubsanspruch

Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Begriff „Urlaubsanspruch“ im Allgemeinen im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt. Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf das Recht von Arbeitnehmer:innen, bezahlte Freizeit zu erhalten, um sich von der Arbeit zu erholen. Das Urlaubsgesetz legt fest, dass jedem Arbeitnehmer pro Arbeitsjahr ein Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub zusteht, was 30 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 2 UrlG).

Berechnungsgrundlage für den Urlaubsanspruch ist das jeweilige Arbeitsjahr, nicht das Kalenderjahr, und dieser Anspruch entsteht nicht sofort vollständig mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Im ersten Arbeitsjahr entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten ununterbrochener Arbeitsleistung im Betrieb. Vor Ablauf dieser Frist besteht jedoch bereits ein aliquoter Anspruch, der für jeden vollendeten Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs beträgt (§ 4 UrlG).

Eine Besonderheit ist, dass Arbeitnehmer:innen nach 25 Dienstjahren Anspruch auf eine weitere Urlaubswoche haben, also insgesamt sechs Wochen pro Jahr (§ 2 Abs 1 UrlG).

Es ist von Bedeutung, dass der Urlaubsanspruch in natura, also durch tatsächliches Fernbleiben von der Arbeit, verbraucht werden muss. Eine Abgeltung in Form von Geld ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Urlaub nicht mehr in natura eingebracht werden kann (§ 10 UrlG).

Der Zeitpunkt des Urlaubs ist im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in festzulegen, wobei auf die betrieblichen Erfordernisse sowie auf die Erholungsbedürfnisse des/der Arbeitnehmer:in Rücksicht genommen werden sollte (§ 4 Abs 2 UrlG).

Das österreichische Arbeitsrecht legt großen Wert darauf, den Urlaubsanspruch vor Verjährung zu schützen. Daher besteht eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer der Urlaub zu konsumieren ist (§ 4 Abs 5 UrlG).

Zusammenfassend regelt das österreichische Urlaubsgesetz den Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf Erholungsurlaub, dessen Dauer, Berechnung und Geltendmachung klar definiert sind. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, diese gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, um den Arbeitnehmer:innen die nötige Erholungszeit zu gewährleisten.

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