Die Unionsbürgerschaft ist ein Konzept, das im Rahmen des europäischen Rechts entwickelt wurde und betrifft alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich Österreich. Daher gibt es keine spezifische Definition der Unionsbürgerschaft nur im österreichischen Recht, da sie auf europäischer Ebene geregelt ist. Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag von Maastricht 1992 eingeführt und ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgeschrieben.
Laut Artikel 20 des AEUV ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, automatisch Unionsbürgerin. In Österreich bedeutet das, dass jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft gleichzeitig auch Unionsbürger ist. Diese Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie jedoch nicht.
Die Unionsbürgerschaft verleiht den Bürgern der EU verschiedene Rechte und Pflichten. Zu diesen Rechten gehören das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat, der Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats, wenn im Drittland keine Vertretung des eigenen Landes vorhanden ist, und das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament.
In Österreich sind diese Rechte direkt durch die EU-Verordnungen und Richtlinien anwendbar. Daher benötigen sie keine eigene gesetzliche Umsetzung im nationalen Recht. Trotzdem gibt es nationale Regelungen, die die Ausübung dieser Rechte unterstützen und erleichtern. Ein Beispiel hierfür sind Bestimmungen im österreichischen Passgesetz, die das Reisen innerhalb der EU erleichtern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Unionsbürgerschaft in Österreich hauptsächlich vom EU-Recht bestimmt wird und die Bürgerrechte auf EU-Ebene umfassen. Nationale Gesetze in Österreich ergänzen und erleichtern die Umsetzung dieser Rechte, wobei die Grundlage stets das europäische Recht bleibt.