Im österreichischen Recht bezieht sich das „Unterhaltsprivileg“ auf die bevorzugte Behandlung von Unterhaltsansprüchen bei der Pfändung und dem Insolvenzverfahren. Dieses Privileg stellt sicher, dass Unterhaltsforderungen, insbesondere diejenigen von Kindern und Ehepartnern, gegenüber anderen Forderungen Vorrang haben.
Gemäß § 49 der Exekutionsordnung (EO) sind Unterhaltsansprüche vom allgemeinen Vollstreckungsverfahren besonders geschützt. Das bedeutet, dass bei der Pfändung des Einkommens des Schuldners der Betrag, der zur Begleichung der gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt wird, in der Regel priorisiert wird. Diese Privilegierung sichert, dass unterhaltsberechtigte Personen, wie minderjährige Kinder oder geschiedene Ehegatten, die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten.
Im Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) unterliegen Unterhaltsforderungen ebenfalls einer Vorzugsbehandlung. Konkret bedeutet dies, dass bestimmte Unterhaltsansprüche als Masseforderungen behandelt werden und somit vor den Verteilungsforderungen der Konkursmasse bedient werden. § 58 IO beschreibt, dass Masseforderungen vorab zu befriedigen sind, was in der Praxis sicherstellt, dass der Insolvenzverwalter die Unterhaltspflichten des Schuldners möglichst vor anderen Forderungen begleichen muss.
Diese Regelungen spiegeln das besondere Interesse des Staates wider, die wirtschaftliche Existenz der unterhaltsberechtigten Personen zu sichern und diese nicht durch finanzielle Probleme des Unterhaltspflichtigen zu gefährden. Der Staat erkennt an, dass die soziale Absicherung von Personen, die Unterhaltszahlungen benötigen, ein wichtiges schutzwürdiges Gut ist. Daher wird im Rahmen des rechtlichen Schutzes des Unterhaltsprivilegs sichergestellt, dass diese Ansprüche bei der Verteilung der finanziellen Mittel des Schuldners priorisiert werden.